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§ 137 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 137 LWG – Änderung der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen

Die Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen vom 27. August 1999 (GVBl. S. 211), geändert durch Verordnung vom 17. März 2006 (GVBl. S. 139, 363), BS 75-50-9, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SÜVOA)".

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" und die Verweisung "§ 55 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 61" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Verweisung "§ 55 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 61 Abs. 2" ersetzt.

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 5 wird das Wort "Eigenüberwachung" jeweils durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

    2. b)

      In den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Wort "Unternehmer" jeweils durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 Abs. 2 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

  5. 5.

    In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Selbstüberwachungsbericht".

    2. b)

      In Absatz 1 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber", das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" und das Wort "Eigenüberwachungsbericht" durch das Wort "Selbstüberwachungsbericht" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1)" ersetzt.

  7. 7.

    Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 Satz 2 und Nummer 4.1 wird das Wort "Unternehmer" jeweils durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

    2. b)

      Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In den Sätzen 1 bis 3 wird das Wort "Eigenüberwachung" jeweils durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 4 wird die Verweisung "§ 7a" durch die Verweisung "§ 57" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 5 wird die Verweisung "§ 7a Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung "§ 57 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

  8. 8.

    In den Anlagen 4 bis 7 wird das Wort "Eigenüberwachungsbericht" jeweils durch das Wort "Selbstüberwachungsbericht" ersetzt.