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§ 13 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWG – Grundsätze

(1) Für die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten werden die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

(2) Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsmöglichkeiten. Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.