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§ 129 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 129 LWG – Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 95" durch die Verweisung "§ 100" ersetzt.

  2. 2.

    In § 20a Abs. 2 wird die Verweisung "§ 75" durch die Verweisung "§ 72" ersetzt.

  3. 3.

    Anlage 2 Nr. 2.3.8 erhält folgende Fassung:

    "2.3.8
    Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 bis 3 WHG in Verbindung mit § 83 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 33 LWG,".