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§ 123 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 123 LWG – Weitergeltung von Rechtsverordnungen

Die aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft. Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.