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§ 114 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 3 – Rechtsverordnungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 114 LWG – Karten, Pläne und Verzeichnisse

(1) Sind Karten, Pläne, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen Bestandteile einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zur Einsichtnahme durch jede Person bei der zuständigen Wasserbehörde archivmäßig gesichert niedergelegt werden, sofern ihr Inhalt zugleich in der Rechtsverordnung umschrieben wird. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen, wo die Karten, Pläne, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen verwahrt werden und wo sie einsehbar sind.

(2) Für Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sind die Karten, Pläne, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen von dem durch die Festsetzung Begünstigten vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung erforderlichen Kosten zu erstatten.