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§ 8 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt I – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWG – Verzicht auf den Abgeordnetensitz

(1) 1Ein Abgeordneter kann jederzeit auf seinen Sitz verzichten. 2Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat, zu erklären. 3Eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Landtagspräsidenten zugeht. 4Der Verzicht ist unwiderruflich. 5Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.

(2) 1Der Präsident des Landtages hat den Verzicht zu bestätigen, wenn dieser freiwillig, unbedingt, unbeeinflusst von Täuschung oder Drohung und gemäß den Vorschriften des Absatzes 1 erklärt worden ist. 2Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen. 3Sie ist dem Abgeordneten zuzustellen und als Landtagsdrucksache zu verteilen.

(3) 1Die Entscheidung des Präsidenten kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes über das Feststellungsverfahren angefochten werden. 2Mit Unanfechtbarkeit der Bestätigung scheidet der Abgeordnete aus dem Landtag aus, andernfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts.