§ 51 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt X – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung
§ 51 LWG – Entschädigung
Die Beisitzer der Wahlausschüsse, die Richter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.