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§ 42 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VI – Nachwahlen

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWG – Nachwahlen

(1) 1Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. 2Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit.

(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.

(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(5) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu machen.