Gesetze

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§ 41 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt V – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWG – Entsprechende Geltung

Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 über die Bekanntmachung und die Benachrichtigung gelten entsprechend.