§ 38 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 LWG – Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses
1Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse über die Feststellung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht. 2Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.