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§ 38 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWG – Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses

1Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse über die Feststellung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht. 2Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.