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§ 31 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt IV – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWG – Feststellung der gültigen Stimmen

(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. 2Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.

(2) 1Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.

(3) 1Eine Stimme ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 2Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(4) 1Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere vor, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  4. 4.

    einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind beide Stimmen ungültig; im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig.

(5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Land verzieht.

(6) Die Entscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.