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§ 26 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWG – Wahlvorstand

(1) Die Gemeinden bestimmen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand.

(2) 1Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. 2Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. 3Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. 4Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. 5Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(2a) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name,

  1. 2.

    Vorname,

  1. 3.

    Geburtsdatum,

  1. 4.

    Anschrift,

  1. 5.

    Telefonnummern sowie

  1. 6.

    die Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(3) 1Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. 2Der Kreiswahlleiter kann die Einrichtung von Briefwahlvorständen in Gemeinden anordnen. 3Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen; im Falle einer Anordnung nach Satz 2 berufen die Gemeinden die Mitglieder der Briefwahlvorstände.