§ 25 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt II – Wahlvorbereitung
§ 25 LWG – Öffentlichkeit im Wahlraum
1Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.