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§ 23 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWG – Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) 1Die Wahlausschüsse entscheiden auf der Grundlage dieses Gesetzes über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. 2Bei den Abstimmungen der Wahlausschüsse entscheidet die Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) 1Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. 2In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden.

(3) In Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,

  1. 1.

    deren Zustimmungserklärung (§ 20) fehlt oder

  2. 2.

    für die die nach den Bestimmungen der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht sind oder

  3. 3.

    die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen oder mehreren Landeswahlvorschlägen benannt sind.

(4) In einem Landeswahlvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die auch in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, der an einen anderen oder an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen ist.

(5) Betreffen die Mängel eines Landeswahlvorschlages nur einen oder mehrere Bewerber, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(6) Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(7) 1Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der mündlichen Bekanntmachung der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. 3Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 38. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(8) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeswahlvorschläge muss spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(9) 1Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. 2Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(10) Die Wahlleiter machen die Wahlvorschläge nach Zulassung öffentlich bekannt.