Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWG – Kreiswahlvorschläge

(1) 1Kreiswahlvorschläge dürfen von Parteien und Einzelbewerbern eingereicht werden. 2Sie sind beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Besteht kein Landesverband, muss der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein; Satz 1 gilt entsprechend. 3Kreiswahlvorschläge von Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 5Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson, wenn nicht andere Wahlberechtigte auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.

(3) 1Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises einschließlich von diesen selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. 2Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

(5) 1Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. 2In dem Kreiswahlvorschlag müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf oder Stand des Bewerbers angegeben sein. 3Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. 4Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.

(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.

(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.