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§ 10 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWG – Wahlkreise

(1) 1Das Land Sachsen-Anhalt wird in 41 Wahlkreise eingeteilt. 2Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder unten abweichen. 3Die Wahlkreiseinteilung regelt der Landtag in der Anlage. 4Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 36 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Einwohnerzahlen in den Wahlkreisen. 5Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unberücksichtigt.

(2) 1Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen, wenn nicht mehr als fünf v. H. der Einwohner den Wahlkreis wechseln. 2Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises mit der geringeren Einwohnerzahl. 3Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 44. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

(3) Absatz 2 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend.