§ 7 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Wahlorgane
§ 7 LWG – Ehrenämter
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.