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§ 51 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWG – Ermächtigungsgrundlagen

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.

    die Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,

  3. 3.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses sowie die Veröffentlichung der Wahlvorschläge,

  7. 7.

    Inhalt und Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,

  8. 8.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlkabinen und die Ordnung im Wahlraum,

  9. 9.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. 10.

    die Briefwahl,

  11. 11.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  12. 12.

    die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen, in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

  14. 14.

    die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,

  15. 15.

    die Durchführung der Wahlstatistik,

  16. 16.

    die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Fall der Auflösung des Landtags die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.