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§ 45 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Wahlanfechtung, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWG – Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Vorschriften, Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt, soweit nicht die die Ungültigkeit der Wahl feststellende Entscheidung etwas anderes bestimmt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, im Fall einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet die Landesregierung.

(4) Das Gesamtwahlergebnis ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl neu festzustellen. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.