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§ 40 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LWG – Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 Abs. 2 erfolgenden Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des § 45 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden der nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerberin oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerbers. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Kreiswahlvorschlag gewählt sind, scheiden aus dem Landeswahlvorschlag aus.