§ 4 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Wahlorgane
§ 4 LWG – Wahlorgane
Wahlorgane sind
- 1.
für das Wahlgebiet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,
- 2.
für jeden Wahlkreis die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,
- 3.
für jede Gemeinde die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss,
- 4.
für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand,
- 5.
für jede Gemeinde mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.