§ 37 LWG - Feststellung des Gesamtwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtwahlergebnis fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Er stellt ferner fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.