Gesetze

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§ 35 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde

Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis in der Gemeinde fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.