§ 26 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 26 LWG – Öffentlichkeit der Wahl
Wahlhandlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses und des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann eine Person, die die Ordnung und Ruhe stört, aus dem Wahlraum verweisen; es ist ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung zu geben.