Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWG – Öffentlichkeit der Wahl

Wahlhandlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses und des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann eine Person, die die Ordnung und Ruhe stört, aus dem Wahlraum verweisen; es ist ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung zu geben.