§ 25 LWG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 32 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- 1.
die Namen der Parteien oder Wählergruppen in der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
- 2.
die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.