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§ 25 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 32 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    die Namen der Parteien oder Wählergruppen in der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,

  2. 2.

    die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.

Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.