Gesetze

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§ 2 LWG
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landtagswahlgesetz
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWG – Wahltag

Die Landesregierung bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.