§ 2 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 LWG – Wahltag
Die Landesregierung bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.