§ 1 LWG
Landtagswahlgesetz
Landtagswahlgesetz
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 LWG – Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.
(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.