§ 92 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft → Unterabschnitt 3 – Wasserbuch
§ 92 LWG – Eintragung, Verfahren
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
- 1.
Heilquellenschutzgebiete,
- 2.
- 3.
die Zwangsrechte.
(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.