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§ 92 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft → Unterabschnitt 3 – Wasserbuch

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 92 LWG – Eintragung, Verfahren
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete,

  2. 2.

    die von den §§ 23 und 62 abweichenden Unterhaltungspflichten und

  3. 3.

    die Zwangsrechte.

(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.

(3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.