§ 72 LWG - Finanzierungshilfen des Landes
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
Soweit die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen ihren Aufwand nach §§ 64, 67, 69, 70 nicht umlegen können, da die zugrunde liegenden Maßnahmen insoweit dem Allgemeinwohl dienen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das für Umwelt zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlässt.