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§ 67 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau → Unterabschnitt 2 – Ausgleich der Wasserführung

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 67 LWG – Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung

(1) Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Zum Aufwand gehört auch der Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach § 74 Absatz 2. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.