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§ 61 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau → Unterabschnitt 1 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 61 LWG – Gewässerunterhaltung
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.