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§ 52 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 2 – Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang von Pflichten

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 52 LWG – Übergang gemeindlicher Pflichten auf juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Benachbarte Gemeinden können Aufgaben der Abwasserbeseitigung auch einem gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27 und 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Anzeige und die Genehmigung sind die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 zu bezeichnen. Mit der Anzeige oder der Genehmigung wird die Anstalt oder das gemeinsame Kommunalunternehmen im Umfang der übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig.

(2) Die Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes kann ihre Pflicht zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für das gesamte Gemeindegebiet auf den Verband mit dessen Zustimmung übertragen. Mit der Übertragung der Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gehen auch die Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für das Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie die Pflicht nach Nummer 4, soweit sie sich auf Anlagen bezieht, die der Erfüllung der übertragenen Pflicht dienen, auf den sondergesetzlichen Wasserverband über. Errichtete Anlagen müssen in dem Bestandsplan nach § 57 Absatz 1 Satz 4 erfasst sein. Die Gemeinde hat vor dem Übergang der Pflicht einen Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zu erstellen. Grundlage sind die haltungsweise zu erstellenden Investitionskosten und Abschreibungszeiten. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde vorzulegen und von ihr zu prüfen. Wird der Nachweis nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Gemeinde und der sondergesetzliche Wasserverband davon ausgehen, dass der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wurde. Mit der verbandsrechtlichen Genehmigung geht die Abwasserbeseitigungspflicht im Umfang der übertragenen Aufgaben auf den sondergesetzlichen Wasserverband über. Der sondergesetzliche Wasserverband erhebt für die Erfüllung der übernommenen Pflicht Beiträge von der Gemeinde. Die Pflicht der Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 48 bleibt unberührt. Die Gemeinde und der sondergesetzliche Wasserverband haben die mit der Übertragung einhergehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten zu dokumentieren.