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§ 33 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWG – Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

(1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.