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§ 27 LWG - Anschluss von Stauanlagen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.