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§ 123 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 10 – Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 123 LWG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 die Bezeichnung der Uferlinie beseitigt oder verändert,

  2. 2.

    entgegen § 16 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Gewässer ohne Genehmigung befährt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 22 Absatz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet, wesentlich verändert, betreibt, stilllegt oder beseitigt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 23 Absatz 1 oder 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage oder einer Anordnung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,

  6. 6.

    entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 seiner Pflicht zur Anpassung der Anlage nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 25 Absatz 1 die Anlage nach Anordnung nicht beseitigt oder den früheren Zustand nicht wieder herstellt oder entgegen § 25 Absatz 2 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

  8. 8.

    entgegen § 26 Satz 1 eine Anlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  9. 9.

    entgegen § 29 Absatz 4 nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und der Festpunkte sorgt, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt,

  10. 10.

    entgegen § 30 aufgestautes Wasser ablässt,

  11. 11.

    (weggefallen)

  12. 12.

    entgegen § 40 Absatz 1 Anlagen nicht nach dem dort vorgeschriebenen Stand der Technik errichtet oder errichten lässt oder betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen § 40 Absatz 3 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst,

  13. 13.

    entgegen § 41 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

  14. 14.

    entgegen § 42 Absatz 1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt oder Untersuchungsergebnisse nicht vorlegt,

  15. 15.

    entgegen § 49 Absatz 5 und 6, § 51 seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  16. 16.

    entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  17. 17.

    entgegen § 57 Absatz 1 und 2 Abwasseranlagen ohne die erforderliche Anzeige, Genehmigung oder Zulassung betreibt oder, im Falle der Genehmigungsfreiheit nach § 57 Absatz 2, eine nicht den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechende Anlage betreibt,

  18. 18.

    entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 58 Absatz 1 Satz 2 flüssige Stoffe in öffentliche oder private Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet,

  19. 19.

    entgegen § 59 Absatz 2 seiner Pflicht zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 59 Absatz 3 seiner Pflicht zur Überprüfung nicht nachkommt, Mängel nicht unverzüglich abstellt oder seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,

  20. 20.

    entgegen § 76 Absatz 1 Satz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder betreibt oder entgegen § 76 Absatz 3 nicht seiner Pflicht zur Selbstüberwachung oder zur Vorlage des Sicherheitsberichts nachkommt,

  21. 21.

    entgegen § 78 Absatz 2, 3 oder 5, § 77 Satz 3 seiner Pflicht zur Unterhaltung oder Sanierung oder Wiederherstellung des Deiches oder anderer Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt,

  22. 22.

    entgegen § 84 Absatz 3 Anlagen zur Wasserversorgung oder Abwasseranlagen oder Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ohne Befreiung nicht entsprechend den Anforderungen errichtet und betreibt oder innerhalb der Fristen nicht nachrüstet,

  23. 23.

    entgegen den Verboten des § 82 Absatz 1 auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ohne Befreiung handelt,

  24. 24.

    entgegen § 89 Absatz 2 Daten nicht zur Verfügung stellt,

  25. 25.

    entgegen § 100 Absatz 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

  26. 26.

    einer Rechtsverordnung nach § 13, § 35 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 1 Satz 7, § 59 Absatz 1 oder 4, § 85 Absatz 1 oder § 120 Absatz 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  27. 27.

    einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 20, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 1 Satz 1 oder § 118 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  28. 28.

    einer Anordnung nach § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 oder Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder

  29. 29.

    einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.