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§ 122 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 9 – Verkehrliche Regelungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 122 LWG – Wassergefährdende Stoffe
(zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium und das für Bauen zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft, die Arbeit, den Verkehr, die Energie und die Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.

    technische Anforderungen an Anlagen, wobei als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch technische Vorschriften und Baubestimmungen gelten, die durch das für Umwelt zuständige oder das für Bauen zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind;

  2. 2.

    die Überwachung von Anlagen und ihre Überprüfung durch Sachverständige;

  3. 3.

    die Zulassung von Sachverständigen nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, und

  4. 4.

    die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage an einen Betrieb oder Sachverständigen im Sinne des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten sind.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

(3) Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft.