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§ 108 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 7 – Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen → Abschnitt 1 – Verwaltungsverfahren

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 108 LWG – Sondervorschrift für Wasserverbände

Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. § 69 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. Wenn mit dem Plan eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet.