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§ 45 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VI. – Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 45 LWG – Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen

Ersatzwahlen oder Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.