§ 45 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
VI. – Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen
§ 45 LWG – Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen
Ersatzwahlen oder Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.