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§ 41 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

V. – Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 41 LWG – Folgen eines Parteiverbots

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkündung der Entscheidung die Abgeordneten ihren Sitz sowie nachrückende Bewerber und Ersatzbewerber ihre Anwartschaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, findet Ersatzwahl statt. Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Ersatzwahl nicht als Bewerber auftreten.

(3) Soweit Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, aus Landeslisten gewählt waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Falle ist nach § 40 Abs. 1 zu verfahren.

(4) Im Falle des Abs. 3 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages entsprechend.

(5) Verlieren mehr als drei Abgeordnete, die aus Landeslisten gewählt waren, ihre Sitze, so findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach §§ 10, 37 statt. Hierbei werden die für die für verfassungswidrig erklärte Partei abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.