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§ 39 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

V. – Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 39 LWG – Verlust des Mandats

(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz bei

  1. 1.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Rechtsstellung,

  2. 2.

    nachträglichem Verlust der Wählbarkeit,

  3. 3.

    Aberkennung der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte,

  4. 4.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  5. 5.

    Verzicht.

Verlustgründe nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter, nach der Einberufung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, schriftlich zu erklären. Er ist nicht widerruflich. Über den Verlust nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie nach § 41 Abs. 1 wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.