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§ 38 LWG - Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande (§ 37), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.

(2) Die Wahlleiter machen das Wahlergebnis im Wahlkreis und im Lande sowie die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigen sie.