Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

IV. – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 36 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben worden sind und wie viel auf jeden Wahlvorschlag entfallen. Er stellt darauf fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(2) Ist der Bewerber des Kreiswahlvorschlags, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen sind, vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist der in dem Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber gewählt.