§ 36 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben worden sind und wie viel auf jeden Wahlvorschlag entfallen. Er stellt darauf fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(2) Ist der Bewerber des Kreiswahlvorschlags, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen sind, vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist der in dem Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber gewählt.