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§ 35 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

IV. – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 35 LWG – Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach der Beendigung der Wahl wird das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken durch Zählen der Stimmen öffentlich ermittelt. Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von Satz 1 die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung des Ergebnisses eines anderen Wahlbezirks verbunden.

(2) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die Briefwahlvorstände gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.