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§ 33 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

IV. – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 33 LWG – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(3) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.