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§ 25 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 25 LWG – Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, so lange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Stirbt der im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, so gilt der in dem Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerber als Bewerber. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson haben in diesem Fall spätestens bis zur Zulassung über den Wahlvorschlag durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung einen neuen Ersatzbewerber zu benennen; das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 19 Abs. 3 bedarf es nicht.

(3) Stirbt der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Sterben Bewerber und Ersatzbewerber eines Kreiswahlvorschlags oder verlieren beide ihre Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen; Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.