§ 17 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 17 LWG – Übernahme von Wahlehrenämtern
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.