§ 13 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 13 LWG – Wahlschein
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.