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Art. 90 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 90 LWG – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine behördliche Verlängerung von Fristen ist ebenso ausgeschlossen wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.