Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 87 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid → Kapitel 2 – Die Abberufung des Landtags durch das Volk

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 87 LWG – Vollzug der Abberufung

Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.