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Art. 83 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid → Kapitel 2 – Die Abberufung des Landtags durch das Volk

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 83 LWG – Abberufung des Landtags durch das Volk

Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.